Werteinschätzung einer Immobilie

Die Werteinschätzung erfolgt schriftlich und enthält – soweit möglich – dieselben Schätzungen vom Sach-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren wie in einem Vollgutachten nach §194 BauGB. Anders als beim vollumfänglichen Gutachten wird hier allerdings auf Erläuterungen, Plausibilisierungen sowie Erklärungen und Herleitungen verzichtet. Ein Vollgutachten nach §194 BauGB ersetzt die schriftliche Werteinschätzung jedoch nicht.

Die schriftliche Werteinschätzung eignet sich dennoch als schriftliche Expertise für folgende Bedarfsfälle:

  • Verkauf einer Immobilie
    Der in der schriftlichen Werteinschätzung ermittelte Wert kann als fundierte Basis für einen marktgerechten Preis zum Verkauf angesetzt werden. Gegenüber Kaufinteressenten kann die schriftliche Werteinschätzung zur Stützung der Kaufpreisvorstellung dienen.
  • Erbauseinandersetzungen und Erbauszahlungen
    Der in der schriftlichen Werteinschätzung ermittelte Wert bietet Erben eine fundierten richtwert zur Aufteilung und Auszahlung eines Immobilienerbes.
  • Scheidung
    Der in der schriftlichen Werteinschätzung ermittelte Wert repräsentiert einen objektiven Richtwert zur Gütertrennung und –aufteilung.
  • Banken und Versicherungen
    Die schriftliche Werteinschätzung eigent sich zur Vorlage bei Banken und Versicherungen, wenn ein objektiv ermittelter Marktwert verlangt wird.

Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis.

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Checkliste - Werteinschätzung

Wird benötigt

Zusätzlich bei Eigentumswohnungen

Zusätzlich bei Mehrfamilienhäusern und gewerbl. Objekten

Marcus Kammel
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

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