Überprüfung von Fremdgutachten

Unser Tipp: Immer zuerst den Fachmann fragen, dann fällt das Kind auch nicht in den Brunnen! Am besten DEKRA geprüft, dann sind auch Sie auf der sicheren Seite.   

Irrtümer bei Gutachten

Eine gute Kundin aus Wuppertal hatte uns in einer Erbangelegenheit damit  beauftragt, insgesamt vier Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus Düsseldorf zu überprüfen.

Bei der Überprüfung stellten sich in zwei Gutachten sachlich und fachliche Fehler heraus. Zum einen wurde entgegen des Grundstücksmarktberichtes der falsche Liegenschaftszinssatz verwendet und es fehlten entsprechende Plausibilisierungen, so dass der Zuschlag für die Außenanlagen außerhalb der Modellkonformität festgelegt worden ist. In einem anderen Gutachten in dieser Sache stellte sich ein Fehler bei der Berechnung des Bodenwertes heraus sowie die falsche Festlegung der Gesamtnutzungsdauer der Immobilie.

Der Gutachter hat schlicht weg die vom Gesetzgeber hierbei anzuwendende Sachwertrichtlinie SW-RL vom 05. September 2012 einfach nicht beachtet mit der Folge, dass für das Objekt mit einer daraus resultierenden kürzeren Restnutzungsdauer ein automatisch niedrigerer Wert hätte ermittelt werden müssen. Und nun?

Erfolgreich konnte die Eigentümerin nach unserer schriftlichen Stellungnahme eine ordnungsgemäße Berücksichtigung zweier anderer als ursprünglich ermittelten Verkehrswerte reklamieren und durchsetzen.

Gutachten ist nicht gleich Gutachten

Eine Notarfachangestellte aus Haan sprach uns vor wenigen Monaten an, ob wir Ihr bei dem Rechtsstreit mit dem Finanzamt im Zuge einer Erbschaftssteuersache helfen könnten. Im Vorgespräch stellte sich heraus, dass das Finanzamt berechtigterweise das von unserer Mandantin über Ihren Steuerberater eingereichte Gutachten reklamiert und zurückgewiesen hatte. Aber warum?

Der Geschädigten wurde von einem „Nichtfachmann“ ein Schriftwerk als Vollgutachten nach § 194 BauGB verkauft, welches aufgrund des Inhaltes noch nicht einmal als schriftliche Werteinschätzung Bestand gehabt hätte. Diesen Umstand konnte unsere Kundin nicht erkennen. Woher soll ein Laie auch ohne weitere Kenntnis dazwischen unterscheiden können? Der Steuerberater jedoch hätte den Unterschied erkennen müssen.

Unsere Empfehlung in dieser Sache war die Fertigung eines nach den gesetzlichen Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen korrekten Verkehrswertgutachten, dessen Kosten dann bei dem vermeintlichen Sachverständigen mit allen weiteren Kosten in dieser Sache geltend gemacht werden.